Rechtliches

RECHTLICHE BASIS: Gesetz über das Seelotswesen

Mit Inkrafttreten des Seelotsgesetzes (SeeLG) am 14. Oktober 1954 geht auch die Gründung der Bundeslotsenkammer als Spitzenorganisation der Seelotsen einher. Abschnitt 5 des SeeLG regelt Rechtsform, Struktur und Aufgaben der Bundeslotsenkammer.

In §34 heißt es dazu:

„Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer. Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts…Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Rechtsaufsicht über die Bundeslotsenkammer…“

In Anlehnung an andere, in sich geschlossene Berufsstände und aus den Erfahrungen mit dem Vorläufer der Bundeslotsenkammer (Deutscher Lotsenbund e.V.) wurde vom Gesetzgeber auch im Seelotswesen eine Kammer zur Interessensbündelung vorgesehen.

Die staatsnahe Rechtsform einer Körperschaft ergibt sich aus dem Sicherheitsbedarf des Bundes und der damit verbundenen Einsetzung von Lotsenbrüderschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

RECHTSFORM
In Paragraph 34 des Gesetzes über das Seelotswesen (Seelotsgesetz, SeeLG) wird die Bundeslotsenkammer zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erklärt.

Der Gesetzgeber hat ihr dadurch eine besondere Stellung zukommen lassen: Der Staat hat über seine Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, BMVI) eine weitgehende Kontrolle bei gleichzeitiger Loslösung aus der staatlichen Verwaltungshierachie und Übertragung in die Selbstverwaltung.

Die Bundeslotsenkammer ist aufgrund ihrer Mitglieder (Lotsenbrüderschaften) und ihres Vertretungsauftrages für die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften Teil des Sicherheitssystems Deutsche Küste und damit eine staatsnahe Körperschaft, die auch hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

Seelotsgesetz:
(https://www.gesetze-im-internet.de/seelotg/SeeLG.pdf)

Revierlotsverordnungen der Lotsenbrüderschaften:
(https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/schifffahrt/01_seeschifffahrt/lotswesen/lotswesen-node.html)

Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere (Lotstarifverordnung – LTV):
(https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/schifffahrt/01_seeschifffahrt/lotswesen/Downloads/Lotstarif_01_2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2)